Renard
Blutsauger für Blutsauger
- Registriert
- 13. Februar 2009
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- 1.807
AW: [09.05.2008] Rekrutierung
Mit leicht belustigtem Ausdruck, sah der ältere Herr sie an, bevor er sich wieder seinen Notizen zuwandte. Er war schließlich hier, um den Anwesenden unter die Arme zu greifen, und nicht, um ihnen das Denken völlig abzunehmen... Entsprechend schenkte er es sich dann auch, sie auf den großen Haken an Richards Vorschlag hinzuweisen. Wenn sie ihr Oberstübchen halbwegs zu gebrauchen wußten, kämen sie schon drauf.
So wandte er sich wieder seiner Liste zu.
Ich denke, ich werde gleich einen wichtigen Punkt anführen... Pflicht 3 besagt, ich zitiere, '3. Das Verhindern von Diablerie. Sowie Angriffe, physischer, wie mentaler Angriffe. Ausnahmen dieser Pflicht müssen durch den Rat getroffen werden.' Erster Kritikpunkt, der Punkt ist mißverständlich formuliert und kann als Aufforderung zu Angriffen aller Art verstanden werden, wenn man es darauf anlegt. Weiterhin ergeben sich aus der Strafbarkeit solcher Angriffe, besonders aber der mentalen, mehrere wichtige Folgefragen: Erstens ist nicht genau definiert, was alles als mentaler Angriff gezählt werden soll. Zweitens: Wie soll ein etwaiger mentaler Angriff nachgewiesen werden ? Wenn das nämlich nicht stattfindet, steht Aussage gegen Aussage, und Zeugen dürften bei solchen Delikten schwerlich zur Verfügung stehen. Was uns zu Punkt 3 bringt: Liegt eine Unschuldsvermutung zugrunde oder muß ein Angeklagter seine Unschuld zweifelsfrei erweisen können, um als unschuldig zu gelten ? Das ist nämlich juristisch einwandfrei ziemlich unmöglich. Punkt 4: Eigene Gesetze implizieren eine eigene Strafverfolgungsbehörde und eine eigene Justiz. Wie soll das aussehen, besonders wenn ein Beklagter von seinem Clan gegen die Verfolgung gedeckt wird oder in einer anderen Domäne untertaucht ?"
Mit leicht belustigtem Ausdruck, sah der ältere Herr sie an, bevor er sich wieder seinen Notizen zuwandte. Er war schließlich hier, um den Anwesenden unter die Arme zu greifen, und nicht, um ihnen das Denken völlig abzunehmen... Entsprechend schenkte er es sich dann auch, sie auf den großen Haken an Richards Vorschlag hinzuweisen. Wenn sie ihr Oberstübchen halbwegs zu gebrauchen wußten, kämen sie schon drauf.
So wandte er sich wieder seiner Liste zu.
Ich denke, ich werde gleich einen wichtigen Punkt anführen... Pflicht 3 besagt, ich zitiere, '3. Das Verhindern von Diablerie. Sowie Angriffe, physischer, wie mentaler Angriffe. Ausnahmen dieser Pflicht müssen durch den Rat getroffen werden.' Erster Kritikpunkt, der Punkt ist mißverständlich formuliert und kann als Aufforderung zu Angriffen aller Art verstanden werden, wenn man es darauf anlegt. Weiterhin ergeben sich aus der Strafbarkeit solcher Angriffe, besonders aber der mentalen, mehrere wichtige Folgefragen: Erstens ist nicht genau definiert, was alles als mentaler Angriff gezählt werden soll. Zweitens: Wie soll ein etwaiger mentaler Angriff nachgewiesen werden ? Wenn das nämlich nicht stattfindet, steht Aussage gegen Aussage, und Zeugen dürften bei solchen Delikten schwerlich zur Verfügung stehen. Was uns zu Punkt 3 bringt: Liegt eine Unschuldsvermutung zugrunde oder muß ein Angeklagter seine Unschuld zweifelsfrei erweisen können, um als unschuldig zu gelten ? Das ist nämlich juristisch einwandfrei ziemlich unmöglich. Punkt 4: Eigene Gesetze implizieren eine eigene Strafverfolgungsbehörde und eine eigene Justiz. Wie soll das aussehen, besonders wenn ein Beklagter von seinem Clan gegen die Verfolgung gedeckt wird oder in einer anderen Domäne untertaucht ?"