Auf der Homepage der Finstertaler Tadelrunde zufinden:
Spenden und helfen – ohne Spende keine Tafel
Ohne Engagement „von außen“ sind die Tafeln nicht denkbar. Helfen auch Sie den Tafeln in Deutschland, die Lebensqualität von sozial und wirtschaftlich benachteiligten Menschen durch Lebensmittelspenden zu verbessern. Nach dem Tafel-Motto „Jeder gibt, was er kann“ stehen Ihnen viele Möglichkeiten offen:
1. Unterstützen Sie die Tafeln mit einer einmalige Spende oder Sie ein Fördermitglied. Sie können auch spezielle Projekte mit einem finanziellen Beitrag fördern.
· Weitere Spenden können Lebensmittel oder Sachspende sein oder Ihr Wissen und Know-How.
· Oder engagieren Sie sich als ehrenamtlicher Helfer(in) bei einer Tafel vor Ort. Kontaktieren sie bitte die Mitglieder des Vorstandes.
· Dazu gibt es noch einige die einfach und schnell umzusetzen sind.
Die Tafeln freuen sich über jede Art von Hilfe: finanziell, materiell, personell und ideell. Je nachdem, was Ihren Möglichkeiten am nächsten kommt. Helfen Sie uns, zu helfen. Vielen Dank!
Tausende ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, Spender und Sponsoren machen es möglich. Machen auch Sie mit! Jede Hilfe ist willkommen.
Die Tafeln – eine der größten sozialen Bewegungen unserer Zeit
In Deutschland werden täglich viele Tonnen Lebensmittel vernichtet, obwohl sie noch verkehrsfähig sind. Gleichzeitig gibt es auch hierzulande Millionen Menschen, die nicht ausreichend zu essen haben.
Die Tafeln schaffen eine Brücke zwischen Überfluss und Mangel: Sie sammeln qualitativ einwandfreie Lebensmittel, die sonst im Müll landen würden, und verteilen diese an sozial und wirtschaftlich Benachteiligte – kostenlos oder zu einem symbolischen Betrag.
Derzeit gibt es mehr als 900 Tafeln in Deutschland. Alle sind gemeinnützige Organisationen. Bundesweit unterstützen sie regelmäßig über 1,5 Millionen bedürftige Personen mit Lebensmitteln – knapp ein Drittel davon Kinder und Jugendliche.
Bedürftig sind für die Tafeln alle Menschen, die nur über wenig Geld im Monat verfügen können, z.B. weil sie eine kleine Rente haben, Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen. Damit die Hilfe auch da ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird, lassen sich die Tafeln die Bedürftigkeit ihrer Kunden durch offizielle Dokumente nachweisen. Grundsätzlich gilt jedoch: Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen.
Der Großteil der Tafeln reicht die gespendeten Lebensmittel mit festen Tafel-Läden bzw. Ausgabestellen an die Bedürftigen weiter. Einige bieten auch warme Mahlzeiten an oder beliefern soziale Einrichtungen, die Mahlzeiten zubereiten. Viele lokale Tafeln bieten mehrere Arten der Unterstützung an, zugeschnitten auf den Bedarf vor Ort.
Satzung der Finstertaler Tafelrunde e.V
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Finstertaler Tafelrunde e.V. und hat seinen Sitz in Finstertal.
§ 2 Zweck und Ziel
Die Finstertaler Tafelrunde e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des bürger-schaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und sozialer Zwecke auf überparteilicher Grundlage.
Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Erkrather Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwertungsfähige Nahrungsmittel und Körperpflegeartikel zu sammeln und Bedürftigen, wie Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.
Die Finstertaler Tafelrunde e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
§ 3 Beitritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem auszuschließenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 bis 5 Personen, nämlich der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer, der/dem Schatzmeisterin und der/dem Beisitzerin.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB berechtigt
§ 8 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Die Anzahl der Mitglieder beträgt maximal zehn.
Aufgaben des Beirats und seiner Mitglieder sind insbesondere:
- Beratung des Vorstandes in Fragen der Organisation,
- der Finanzierung und der Öffentlichkeitsarbeit,
- der Unterstützung der Erkrather Tafel durch Vermittlung von Kontakten zu Wirtschaftsunternehmen, Stiftungen, Behörden, Politik u.ä.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand nach Beratung mit dem Beirat berufen und abberufen. Beiratsmitglieder können ihre Tätigkeit jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand beenden. Beiratssitzungen mit dem Vorstand finden mindestens dreimal jährlich auf Einladung des Vorstandes statt. Mindestens zwei Beiratsmitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Sitzung innerhalb von zwei Wochen verlangen. Die Tätigkeit des Beirates erfolgt ehrenamtlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief und/oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Versanddatum).
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den SKFM Finstertaler (Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer), Breitestraße 22, PLZ Finstertal, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Beschlussprotokollierung
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimungs-ergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes
1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschriftlicher Geschäftsbereich ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht in den Grenzen des § 65 der Abgabenordnung hält.
2. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit eingestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
6. Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.
7. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
8. Beschlüsse zur Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.