Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 312 O 85/98:
In dem vielzitierten Urteil des Landgerichtes Hamburg hat der Beklagte zu einer Seite verlinkt, auf der sich Inhalte befanden, die laut Urteil das Ehr- und Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten. Dieser Link wurde mit voller Absicht gesetzt, da sich der Beklagte zuvor aufgrund einer vorausgegangenen Rechtsstreitigkeit über den Kläger geärgert hatte. Um sich nicht selber strafbar zu machen, hat der Beklagte durch Aufnahme einer Haftungsfreiheitsklausel klarstellen wollen, dass er keinerlei Verantwortung übernehme.
Das Gericht stellte fest, dass sich der Beklagte dadurch, dass er mit voller Absicht eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt und sich (auch durch die Haftungsfreiheitsklausel) nicht ausreichend davon distanziert hat, die [...] ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht habe. Somit wurde der Beklagte zu Schadensersatzzahlungen verurteilt.
Die rechtliche Relevanz eines Disclaimers
Wer sich das Urteil genau durchliest, wird feststellen, dass dort nicht davon die Rede ist, dass man sich generell von allen Links, die man auf seiner Homepage setzt, ausdrücklich distanzieren muss. Wichtig ist der Kontext, in dem ein Link gesetzt wird. Offensichtlich hat der Beklagte absichtlich eine Liste von Links auf persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte zusammentragen. Also ein ganz anderer Kontext als bei gewöhnlichen Linksammlungen auf einer Webseite, die man anlegt, um die verlinkten Seiten weiterzuempfehlen. Die Haftungsauschlussklausel wird in dem Urteil ebenfalls nicht berücksichtigt. Zudem ist das Urteil niemals rechtskräftig geworden, da die Parteien sich in einem Vergleich geeinigt haben.
Im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Az. 6 U 51/00 steht zu lesen:
„Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes fremder Internetseiten ist, dass eine Verantwortlichkeit des Verweisenden nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) besteht. Das Gesetz regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 TDG ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn der Anbieter lediglich den Zugang zu deren Nutzung vermittelt [...]. Eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist dagegen gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass sich der Anbieter die Inhalte der anderen Seiten geistig zu eigen machen will [...].“
Es ist fairerweise zu sagen, dass in diesem Urteil das Vorhandensein eines Disclaimers positiv bewertet worden ist. Inwiefern diese Tatsache allerdings für das Urteil von Relevanz gewesen ist, mag jeder selber beurteilen.