"Teilzeittrolle"

Sycorax

uninterested.
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Hat das hier (http://www.gmx.net/de/themen/lifestyle/leben/aktiv/2743210,cc=000000156300027432101VKW1C.html) schon einer gesehen (und gepostet)?

Falls ja, löscht den Thread, falls nein: Was haltet Ihr davon?

Ich find´s ganz niedlich beschrieben und bin ein wenig erleichtert über den Hinweis, dass LARPer ungefährlich sind ;) , aber das Ganze auf GMX zu finden, wo sonst zu lesen ist, welches Sternchen sich kürzlich die Lippen aufgespritzt hat, war doch . . . ungewöhnlich.
 
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So weit ist der Artikel ja in Ordnung...
Aber zwischen Pfadfindertreffen und einem Artikel über die sexuellen Phantasien von irgendso einem Heini wirkt er deplaziert.

Wobei der Heini wahrscheinlich auch irgendwann das Wort Rollenspiel erwähnt.
 
AW: "Teilzeittrolle"

Und ob LARPen gefährlich ist!
Erst neulich haben ich einem versehentlich die Zähne eingeschlagen als er mich 'Beute' aus dem Gebüsch ansprang.
Dann nachher was von 'Präsenz 2!' zu Murmeln bringt dann auch nichts.
 
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Hab da erst vor kurzem was ähnliches im Spiegel gelesen. Hat mich auch irgendwie gewundert... man sieht ja sonst so wenig über LARP (oder RPG im Allgemeinen) in den Medien (obwohl der Bericht inhaltlich nicht so der Brüller war)
Die Meisten Liverollenspieler meiden es in den Medien Publik zu werden.
Das liegt vor allen an den Negativ Berichten aus der "E-Sport" Szene in denen Lan Partys zu treffen von Nachwuchsterroisten stilisiert werden und jeder Counterstrike Spieler ein Potenzieller Amokläufer ist.

Des Weiteren dürfte ein Grund sein das etliche Thematiken im Liverollenspiel für Außenstehende sehr abstrakt oder gar abstoßend sein können.
Der rein schauspielerische Aspekt einer Rolle als Fiesling ist den Meisten Touristen eben nicht bewusst. Daher werden Orks, Schamanen, Magier, Priester und co sehr schnell als Satanist abgetan da dies der einzige Platz im Weltbild des gemeinen Spiesbürgers für Liverollenspieler zu sein scheint (Wobei man hier ganz langsam einen Besserung fest stellt)

Der dritte Grund ist das Liverollenspiele zwar meist mitten in der tiefsten Pampa stattfinden, Larps an sich jedoch geschlossene Veranstaltungen sind. Passanten die zufällig vorbei kommen stellen oft eine Störung des Spiels da (Die meisten Larper sind da jedoch in so weit Tolerant fragen zu beantworten, dennoch muss das Spiel in den meisten Fällen unterbrochen werden.)

Und ob LARPen gefährlich ist!
Erst neulich haben ich einem versehentlich die Zähne eingeschlagen als er mich 'Beute' aus dem Gebüsch ansprang.
Dann nachher was von 'Präsenz 2!' zu Murmeln bringt dann auch nichts.
So was wird im allgemeinen durch die AGBs der Veranstaltung bei der die Teilnehmer die Verantwortung für ihre Taten und Ausrüstung tragen verhindert. Und die Praxis Teilnehmer die Fahrlässiges verhalten an den Tag legen von der Veranstaltung auszuschließen.

Mann solte als Veranstalter darauf achten das nur noch Spieler mit Haftpflicht Versicherung zu gelassen werden. Das setzt sich mehr und mehr durch da die Anzahl von Charakterlich nicht Larp Tauglichen Spieler drastisch zu nimmt.
Wer seine Waffe voll durchzieht oder in seine Mitspieler „Voll Rein Springt“ ODER AUF IRGEND EINE ANDERE ART nicht auf Sicherheit bei seinen Aktionen achtet hat nix auf einem Larp zu suchen.
 
AW: "Teilzeittrolle"

Letztens hat doch sogar RTL II über LARP berichtet - ich bin beim zappen fast von der Couch gefallen - da ich nur das Ende dieses Beitrags gesehen hab: hat den jemand ganz gesehen und wie schlimm war es?
 
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Also es gab wohl mal ein bericht über eine Vampire Live Domäne (Die Blutschwerter berichteten) und der soo recht positiv ausgefallen sein.
 
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Larps sind in den meisten fällen eigendlich "Angemeldete NICHT ÖFFENTLICHE Privatveranstaltungen" Dadurch haben dan oft die veranstalter schon ein gewisses Mitsprache recht auf was geschrieben steht und was nicht.

Ich suche grade einen Text der irgenwo im Internet rum fliegt ...
So eine Standart AGB die auf fast jeden Confyer minimal auf die Veranstaltung angepast abgedruckt wird.
Durch das Recht an den Filmen und Fotos die auf der Veranstaltung gemacht werden kann man schon der Presse einen Riegel vorschieben wen die zu dreist werden. Trozdem bleipt mein Spruch : "Gut das sich Frontal 21 nicht für LARP interesiert"

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EDIT :
So ein LARP ist Heutzutage recht gut organisiert und selbst auf den meisten kleineren Cons (unter/bis 100 Teilnehmer) Trennen sich die Veranstalter in Orga. (Organisation) und SL. Damit jeder spetziel sich auf genau seine Aufgabe konzentrieren kann. Dadurch ist dan auch im LARP eine gewisse Bürokratie eingezogen :

Folgender Text ist eine Beispiel AGB an die sich ein Teilnehmer eines Liverollenspiels zu halten hat. Beim Check in muss man sie Unterschreiben und wer dies nicht tut oder sich nicht daran hält muss damit rechnen vom Platz verwiesen zu werden (und im ernstfall noch mit weiteren Folgen rechnen müssen)

Diese AGBs garantieren natürlich in der Praxis keinen störungsfreiesoder geschweigeden Unfallsiches Spiel, geben jedoch den Veranstalter eine gewisse Sicherheit und rechtliche Handharbe gegen all zu groben unötigen OT unfug.

Beispiel AGB für ein Liverollenspiel :

§1 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt zustande durch die Anmeldebestätigung des Veranstalters. Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 14 Tagen auf die Anmeldung des Teilnehmers, so ist der Teilnehmer an seine Anmeldung nicht mehr gebunden.

§ 2 - Regelwerk
Mit der Anmeldung, spätestens unverzüglich nach der Anmeldebestätigung hat der Teilnehmer der Spielleitung eine Charakterbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Diese hat dem von dem Veranstalter vorgegebenen Regelsystem zu entsprechen.
Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer das vom Veranstalter vorgegebene Regelsystem als für das Spiel verbindlich an. Die Spielleitung ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschliessen. Sollte hierdurch der vom Teilnehmer eingereichte Charakter unspielbar oder wesentlich eingeschränkt werden, so steht dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht unter voller Erstattung seines Spielbeitrags zu.

§ 3 – Sicherheit
Der Teilnehmer versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelische Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, kann im Zweifelsfall der Veranstalter hierzu weitere Auskünfte erteilen.
Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung des Teilnehmers einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluß führen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Ausrüstung (insbesonders die von ihm verwendeten Polsterwaffen und Rüstungen) auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Soweit sei den Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, hat er sie selbständig aus dem Gebrauch zu nehmen.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, über das normale Risiko von Live-Rollenspiel hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten.
Wer Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig macht, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Übungen wie Klettern unbedingt Abstand zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluß vom Spiel.
Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne daß der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat.

§ 4 - Haftung
Mit Ausnahme der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit wird die Haftung des Veranstalters wie folgt beschränkt: Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

§ 5 - Urheberrecht an Aufzeichnungen
Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwerten.
Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Die Rechte an den Spielercharakteren, ihrer Geschichte sowie ihrem Teil der Handlung verbleiben bei dem jeweiligen Spieler.
Aufnahmen von Seiten der Teilnehmer sind für private Zwecke zulässig.
Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit Einverständnis des Veranstalters zulässig.

§ 6 - Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluß von der Veranstaltung
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Teilnehmerplätze sind nicht übertragbar.
Bei Rücktritt des Teilnehmers nach Vertragsschluß gem. § 1 - egal zu welchem Zeitpunkt - wird eine Stornogebühr von Euro 15 fällig. Wenn der Teilnehmer eine Ersatzperson als Teilnehmer stellt, und mit dieser Ersatzperson kommt ein Vertrag nach §1 zustande, so mindert sich die Stornogebühr auf 5 Euro.
Bei Rücktritt versucht der Veranstalter, den Platz anderweitig zu vergeben. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Teilnehmerbeitrag nicht zurückerstattet.

§ 7 - Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug
Die Zahlung des Teilnehmerbeitrages erfolgt grundsätzlich im Voraus. Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sien, so wird ein Säumniszuschlag von Euro 15,- fällig. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters, tatsächlich entstandene höhere Unkosten gegen Quittungsvorlage geltend zu machen.
Ist der Teilnahmebeitrag noch nicht in voller Höhe entrichtet, ist der Veranstalter berechtigt, dem Teilnehmer eine Frist zur Zahlung zu setzen verbunden mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist den Platz einem Dritten überläßt. Die gesetzte Zahlungsfrist muß mindestens 8 Tage betragen.
Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnehmerbeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
Bei Anmeldungen im Namen und Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.

§ 8 - NSC-Klausel
Der NSC ist an die Weisung der Spielleitung gebunden. Ihren Anordnungen hat er Folge zu leisten.
NSCs, die aus Gründen von §3 der Veranstaltung verwiesen werden, können über ihren Teilnehmerbetrag hinaus auf die volle Höhe des SC-Beitrags in Anspruch genommen werden.

§ 9 - Rabatte
Werden Teilnehmern für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Rabatte vom üblichen Teilnehmerbeitrag eingeräumt, so gilt die Differenz als gestundet, bis die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Von dieser Regelung sind Rabatte für Sanitäter ausdrücklich ausgenommen.
Können die Teilnehmer nach Absatz 1 die vereinbarte Leistung aus einem Grund nicht erbringen, für den der Veranstalter die Verantwortung trägt, so bleibt der Rabatt gleichwohl bestehen.

§ 10 - Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz
Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, daß seine Daten von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Kundendatei geführt werden.
Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fax, Email sowie eine Fotographie umfassen. Diese Stammdaten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Darüberhinaus werden vorübergehend Daten zur jeweiligen Veranstaltung gespeichert (Charaktername, -klasse, etc).
Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht elektronisch gespeichert oder weitergegeben.

§ 11 - Sonstiges
Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
- Quelle :
Larp-Planung.de

§2 Wird am Häufigsten abgewandelt meistens in eine Klausel das die SL das Recht hat einen Charakter der nicht in das Regelwerk oder Szenario Passt in seinen Fähigkeiten zu kürzen oder gänzlich zu streichen. Meist gibt es in diesen Fall keine Rücktritsklausel da die möglichkeit besteht einen anderen auf das Con zurechhtgeschnittenen Charakter zu Spielen, Nebenbei sind LArpregelwerke troz den augenscheinlich grossen Unterschieden relativ Leicht zu convertieren da das Können eines Charakters in den meistenfällen eher auf den Contagen als den EP Bassiert. Letztere sterben auf im Larp langsam aus da sie aus einer ZEit stammen als die SL bei maximal 40 Spielern noch selbst endscheiden konnte wer sich extra EP verdient hat und wer nicht.
 
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