Verlage/Händler Flattr als mögliche Zukunft für den Rollo-Markt?

AW: Flattr als mögliche Zukunft für den Rollo-Markt?

Nun also DTRPG verlangt deinen echten Namen, insofern glaube ich schon das dort eine Handhabe besteht, zumindest in Verbindung mit der Bank und dem Internetprovider.
Bist du Anwalt bzw. in dem Bereich tätig das du so auf deiner Meinung beharrst oder gibst du nur die Dinge wieder die immer in den Raubkopierbörsen gepostet werden?
Ala, "Niemand kann euch was, etc."
Wenn dieses Abmahnen nicht funktioniert, warum gehen dann täglich bei Tausenden Leuten eben solche Schreiben ein?
Warum gibt es dann Anwaltbüros die nichts anderes mehr machen als Leute abzumahnen?
Warum gibt es dann Künstler die mehr mit den Abmahnungen verdienen als mit ihren legal verkauften Sachen?

@Thema:
Ich weiß das ein Künstler schon mehr als ein paar Cent verdient.
Ich meine mal ehrlich. Du zahlst bei dem Dienst 2 Euro ein und klickst vielleicht nur auf 10 Produkte, dann hat die Person einmalig 20 Cent bekommen.
Vielleicht für jemand spitze der da sein drei Seitiges DSA Abenteuer einstellt das er eh für seine Gruppe geschrieben hat, aber für jemand der dort sein 200 Seiten starkes Grundregelwerk einstellt an dem er ein Jahr lang gearbeitet hat und davon leben will und muss ist das ein Witz.
Und für mich als User, dreiseitige bla DSA Abenteuer bekomme ich zu hunderten gratis im Netz und in den entsprechenden Magazinen, da zahle ich doch nicht für.
Nein, dieses Flattr kann mich einfach nicht davon überzeugen das es sinnvoll ist für RPG Sachen.
 
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Der Grundfehler den Saint IMHO macht ist das er "Wasserzeichen" falsch versteht und signierte PDF mit geklauter Musik gleichsetzt.

Es handelt sich dabei um eine digitale Signatur. Und wenn der Händler seinen Job versteht benutzt er eine staatlich zertifizierte Signaturvariante (etwa qualifizierte elektronische Signaturen gem. § 2 Nr. 3 SigG). Damit hat er von staatlicher Stelle ein "Nicht fälschbar" Gutachten. Die Signatur hat typischerweise einen Verweis auf den Buchungssatz in den elektronischen kassenbüchern des Händlers.

Da wir hier über "rein virtuelle" Waren reden steht auf der anderen Seite des Buchungssatzes ein Konto, ob nun Kreditkarte oder Bank. Entweder direkt oder in einem zweiten Schritt (Paypal). Dadurch kann das signierte Dokument in der Tauschbörse eindeutig einem Käufer zugeordnet werden.

Da es sich um rein elektronische Produkte kann der Urheber argumentieren es sei wie Software zu behandeln. Damit hat der Käufer zwar ein Recht auf Sicherheitskopien aber KEIN Recht auf Weitergabe. Allgemein ist "Privatkopie" ja nur geduldet und kein explizites Recht. Wenn das Gericht sich dem anschliesst hat der Käufer verloren denn es ist jetzt egal WER das Ding eingestellt hat, bereits die weitergabe an dritte war illegal.

Und nach einem kurzen Blick durch die FAQ von DTRPG gehe ich mal davon aus das die AGB des Händlers auch eine weitergabe von Kopien verbieten. Und da ich die lesen kann bevor ich kaufe (und anklicken muss "Hab gesehen/gelesen/akzeptiert) ist man erneut dran wenn eine Kopie auftaucht.


Eine Kopie deren Signatur entfernt wurde (was nicht so einfach ist) ist natürlich eine andere Sache. Die ist wie gestohlene Musik nur zum Rechner verfolgbar der sie gerade anbietet. Aber darum ging es hier nicht.
 
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Wenn dieses Abmahnen nicht funktioniert, warum gehen dann täglich bei Tausenden Leuten eben solche Schreiben ein?
Warum gibt es dann Anwaltbüros die nichts anderes mehr machen als Leute abzumahnen?
Warum gibt es dann Künstler die mehr mit den Abmahnungen verdienen als mit ihren legal verkauften Sachen?

Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun? Es gibt keine einzige Abmahnung aufgrund eines elektronischen Wasserzeichens im Augenblick. Klar kannst du reichlich Abmahnen (bzw. wir werden sehen was nach dem eben von Q&D ins Spiel gebrachten Urteil da passiert), aber das sind ja auch Fälle wo es sich lohnt und wo man über die IP einen Vorgang direkt jemandem zuordnen kann. Du brauchst die IP von jemandem der die Datei im Internet öffentlich anbietet. NUR das ist irgendwie justiziabel (Abseits eines Geständnisses)

Egal was Darkwalker hier behauptet (Das Signaturgesetz anzuführen ist besonders drollig, weil das schlichtweg etwas GANZ anderes regelt), mit einem elektronischen Wasserzeichen kannst du vor Gericht gar nichts beweisen. Es geht einfach nicht. Das kann jeder da drauf gepackt haben. Zur Not der Hersteller selber (Man sollte gar nicht glauben wie oft man es mit einfach gelogenenen Klageforderungen zu tun kriegt. In einer Woche.)

(Oh, und die paranoiden mancher Law&Order Fanatiker werden zwar langsam wahr, aber SO einfach bekommt man trotzdem nicht einfach Bankdaten heraus. Das wäre ja noch schöner.)

@Myrmidon: Ich hab da noch ein paar Tips für dich zum Layouten. Also, ich benutze ja immer Word! Ich kenne kein besseres Programm ;)
 
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mit einem elektronischen Wasserzeichen kannst du vor Gericht gar nichts beweisen. Es geht einfach nicht. Das kann jeder da drauf gepackt haben.
Nein!!!
Das kann NUR einer drauf gemacht haben. Du must DIE Originalgrafik haben und das "Prägeverfahren" kennen. Du kannst nicht einfach irgendein verfahren auf irgendeinen Kontent anwenden. Das ganze macht ja auch nur dann Sinn, wenn die Originalgrafik/Font/was_auch_immer nur in der Hand des Lizenzgebers ist.
Um überhaupt ein Wasserzeichen zu registrieren bräuchtest du je nach verfahren sehr viele kontent unterschiedlicher Lizenznehmer. Dann hast du aber noch immer keine Semantischen Erkenntnisse, die eine Manipulation ermöglichten. Du könntest dann aber dein Wasserzeichen durch "Rauschen" ersetzen. Und dann in die Tauschbörse.

Zur Not der Hersteller selber (Man sollte gar nicht glauben wie oft man es mit einfach gelogenenen Klageforderungen zu tun kriegt. In einer Woche.)
Das ist die einzige Möglichkeit, Saint! Das ist aber auch irgendwie so, als würde man einem Vergewaltigungsopfer vorwerfen, es hätte sich selbst trocken gefickt bis es blutet und sich dann Sperma eingeführt.

@Myrmidon: Ich hab da noch ein paar Tips für dich zum Layouten. Also, ich benutze ja immer Word! Ich kenne kein besseres Programm ;)
Die eine Schriftstellerin in meinem Bekanntenkreis nutzt http://www.ragtime.de
Allerdings braucht die keine Bilder (glaube ich) für das was sie schreibt (türkischer Feminismus, oder sowas), denke ich.
 
AW: Flattr als mögliche Zukunft für den Rollo-Markt?

Nein!!!
Das kann NUR einer drauf gemacht haben. Du must DIE Originalgrafik haben und das "Prägeverfahren" kennen. Du kannst nicht einfach irgendein verfahren auf irgendeinen Kontent anwenden. Das ganze macht ja auch nur dann Sinn, wenn die Originalgrafik/Font/was_auch_immer nur in der Hand des Lizenzgebers ist.
Um überhaupt ein Wasserzeichen zu registrieren bräuchtest du je nach verfahren sehr viele kontent unterschiedlicher Lizenznehmer. Dann hast du aber noch immer keine Semantischen Erkenntnisse, die eine Manipulation ermöglichten. Du könntest dann aber dein Wasserzeichen durch "Rauschen" ersetzen. Und dann in die Tauschbörse.

*gnarf* Ist denn das so schwer zu verstehen? Wenn du eine Elektronische Signatur nutzen willst um etwas EINDEUTIG zu identifizieren, dann muss der KUNDE seine elektronische Signatur daraufsetzen. DAS wäre natürlich eine Möglichkeit (Das macht allerdings keiner, weil der Aufwand so unverhältnismäßig hoch wäre...). Aber wenn der VERKÄUFER draufdruckt das das seins ist - tja, das hilft mir ja nun gar nichts. Das weiß ich auch so. Was du sonst so über "Kontent" erzählst erschließt sich mir übrigens irgendwie nicht. Dabei das du beweisen musst das du es verteilt hast sind wir dann übrigens noch lange nicht. Meine Privatkopie behauptung steht noch immer... An der IP des Verteilers führt wirklich, wirklich, wirklich kein Weg vorbei. Wenn ihr das anders seht, bitte, die Rechtsabteilungen der Abmahnindustrie sind immer zu haben für jede Idee die ihnen den unseligen Gang zur Staatsanwaltschaft zur Ermittlung der IP spart.

Das ist die einzige Möglichkeit, Saint! Das ist aber auch irgendwie so, als würde man einem Vergewaltigungsopfer vorwerfen, es hätte sich selbst trocken gefickt bis es blutet und sich dann Sperma eingeführt.

Auch wenn der Vergleich etwas bizarr ist (aber das bin ich von dir gewohnt) - ja, das kann durchaus passieren. Eine vorgetäuschte Vergewaltigung gibt's immer wieder mal. Darum passt man da ja auch auf wie ein Fuchs.

Die eine Schriftstellerin in meinem Bekanntenkreis nutzt http://www.ragtime.de
Allerdings braucht die keine Bilder (glaube ich) für das was sie schreibt (türkischer Feminismus, oder sowas), denke ich.

Ich würde dir im übrigen raten für deine Computertätigkeiten auf GEOS Kernel umzusteigen. Ich hab im Internet gelesen das das toll ist. (Ungefähr die gleiche Qualität haben die Belehrungen zum Deutschen Recht für mich)
 
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Also nochmal für die technisch ungebildeten:

a) Digitale Signatur

Die Relevanz des Signaturgesetzes ist hier das ein Signatursystem das den dort gesetzten Standards genügt vor Gericht als FÄLSCHUNGSSICHER gilt. Andere Nationen haben vergleichbare Systeme/Gesetze bzw. erkennen Systeme anderer Staaten an

Signiert wird folgende Kombination:

+ Dokument
+ Rechnungsdaten speziell die Rechnungsnummer
+ Auslieferungsdatum
+ Auslieferungsadresse

und das mit dem PRIVATEN Schlüssel des Händlers! Damit ist das PDF eindeutige einem Eintrag in der Buchführung zuordnebar. Der Händler kann damit sagen "Das habe ich am Tag X an y geliefert"

b) Bankdaten

Stimmt, BANKDATEN bekomme ich nur schwer. Es geht hier aber nicht um Bankdaten (also Kontostände etc.) sondern um PERSONENDATEN. Die Bankdaten habe ich bereits, jetzt fragt die Staatanwaltschaft (Klage wegen Verstoss gegen Urheberrecht) bei der Bank die Personendaten dazu ab. Ist wie der Abgleich IP-Adresse gegen Daten des Providers.

c) Der Ersteller des PDF will mir was

Die Signatur kommt in den hier beschriebenen Fällen nicht vom Ersteller sondern von einer Handelsplattform wie DriveThrough (oder eine vergleichbare Software-Vertriebsfirma - die machen auch PDF-Vertrieb). Die haben dutzende/hunderte von Kunden. Wie wahrscheinlich ist es das die "Betrugsdienstleistungen" anbieten? Und genau das ist es.

d) Vom Fach

Online-Handelsplatformen für elektronischen Softwarevertrieb sind jetzt nichts neues und die machen genau das mit Software schon länger. Eben WEIL es juristisch belastbar ist. Dafür haben diese Plattformen sogar ihre eigenen "Legal Beagel" die so was prüfen und geben Garantien gegenüber den Anbietern ab. Programm oder PDF sind technisch identisch was so etwas angeht (PDF ist einfacher zu signieren) und zumindest die deutschen Plattformen vertreiben auch PDF.
 
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Kopf-> Tisch. Oh Gott... ich gebe auf. Dafür ist mir meine Zeit zu schade.

Zeig mir einen einzigen Fall wo sowas vor einem Deutschen Gericht standgehalten hat. Auch nur einen. Von mir aus auch vor dem Amtsgericht Hintertupfingen...

Ach, komm, weil ich gerade sowieso in dem Thema bin, einen noch:

Die elektronische Signatur ist das Äquivalent zur Unterschrift und dient mithin dazu eine Willenserklärung eindeutig zuordbar zu machen. Die Willenserklärung ist bei unserem hypothetischen Fall nun vollkommen egal. Die Willenserklärung für die das Relevant ist, hat beim Kauf des PDF eine Rolle gespielt. Hier gäbe es die Möglichkeit, das der Käufer eine qualifizierte Elektronische Signatur beifügt. Damit könnte man in den Fällen in denen es Schwierigkeiten bei dem Kaufvertrag gibt sicherlich etwas drehen, auch wenn ich denke das das nicht kosteneffizient für den Verkäufer wäre (§371a ZPO vermutet die Echtheit des beurkundeten dann - also, wenn sie auf dem Vertrag steht), keinesfalls erlaubt das irgendwelche Rückschlüsse auf ein Tatsächlich schädigendes Verhalten des Beklagten. Wenn wir die Vorraussetzungen durchprüfen, wir entscheiden uns für die banalst möglichen Ansprüche auf Schadensersatz (und da wir die Rechtsverfolgungskosten ersetzt haben wollen müssen wir uns darauf stützen, als diese zur materiellen Hauptforderung hinzugeschlagen werden), haben wir:

1. Kaufvertrag (+) - den kann der Kläger dank zweier qualifizierter elektronischer Signaturen jetzt sogar beweisen - anderenfalls würde der Beklagte das Ding zur Kostenvermeidung wahrscheinlich auch unstreitig stellen
2. Pflichtverletzung - Hier stellt sich die Frage welche Pflichtverletzung wir beweisen können. Wir haben das Dokument ja in einer Tauschbörse entdeckt. Da hat es jemand verteilt - der hat sich unstreitig einem Regressanspruch aus unerlaubter Handlung ausgesetzt. Fraglich ist was der Beklagte gemacht hat. Wir wissen nur sicher das er das Dokument ursprünglich gekauft hat. Das ist an sich ja die Erfüllung der Primärpflicht aus dem Vertrag. Eine Pflichtverletzung durch Einstellung in eine Tauschbörse können wir allerdings nicht beweisen. Wir haben zwar das Dokument das die elektronische Signatur beider Parteien aufweist (Was ich in der Praxis immer noch für Bizarr halte, man setzt die normalerweise irgendwo drunter um den Absender zu identifizieren), aber daraus können wir noch nicht ableiten inwiefern sich der Beklagte falsch verhalten. Die bloße Existenz in der Tauschbörse sagt mir noch nicht wie das da rein gekommen ist. Technisch sauber müsste ich jetzt prüfen -> Pflicht verletzung, weil es in einer Tauschbörse aufgetaucht ist (+)
3. Vertretenmüssen (-) - Nach §276 BGB muss ich Vorsatz oder Fahrlässigkeit vertreten. Beides kann hier aber nicht vom Kläger bewiesen werden, da hier auch nicht der Beklagte selbst in der Tauschbörse getauscht hat, sondern nur sein Dokument darin aufgetaucht ist. Wie das letztlich in die Tauschbörse gelangt weiß ich gar nicht.

(Ich entschuldige mich bei allen Zweitsemesterjurastudenten für die wirklich unsaubere Prüfung, aber ich hatte keine Lust das Gutachten ganz auszuformulieren, wahrscheinlich versteht Darkwalker es sowieso nicht - dem ich allerdings raten würde einfach mal wirklich in Gesetze, wie das Signaturgesetz reinzuschauen bevor er plärrt. Ich tue das. Man bezahlt mich dafür.)
 
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Die Klage gegt auf "Urheberrechtsverletzung". Ein EINDEUTIG einer Person überlassenes Werk mit klarer Nutzungseinschränkung (nur Eigenbedarf) ist illegal weitergegeben worden. Ob das nun die Person selber eingestellt hat ODER ob sie einem dritten eine Kopie überlassen hat und der sie dann eingestellt hat ist unerheblich. Denn bereits die dem dritten überlassene Kopie ist der Rechtsbruch.

Es geht hier also NICHT um die klassische Tauschbörsen-Problematik sondern um illegal angefertigte Kopien eines individualisierten Produktes. Nach Beispielen sollte man hier mehr im Bereich Software suchen als bei Musik etc.

Aber zum weiter Nachdenken

+ Signaturlösungen kosten Geld. Anschaffung wie laufender Betrieb (Karten aktualisieren etc.)
+ Die Händler haben Rechtsabteilungen. Mit Anwälten die auf so was spezialisiert sind

Wenn die interne Rechtsabteilung von DTRPG sagt "ist nicht relevant/einklagbar" dann würde sich DTRPG die Kosten sparen. Ergo sind deren Anwälte (oder die ihrer dt. Gegenstücke) der Überzeugung "lässt sich einklagen"

Und was das Signaturgesetz angeht: Es geht nicht um das Gesetz selber sondern um SIGNATURSYSTEM DIE NACH DEM GESETZ ZERTIFIZIERT SIND. Also darum das diese Systeme rechtlich als "Sicher" gelten und ein entsprechendes offizielles Gutachten (etwa vom BSI) dazu vorliegt. Dadurch ist der Beweis "Dokument von Käufer X" erbracht.
 
AW: Flattr als mögliche Zukunft für den Rollo-Markt?

DTRPG wird das machen um Leute zu blacklisten. Klagen lohnt sich überhaupt nur bei Tauschbörsen. Ein einzelnes, weitergegebenes Dokument richtet einen derartig geringen Schaden (=Anschaffungspreis) an, das keiner klagen würde. Die absurd hohen Streitwerte entstehen durch die fiktiven Lizenzgebühren die da zugrunde gelegt werden. Die kannst du aber nur bei Tauschbörsen zugrunde legen.

Abgesehen davon richtet sich natürlich DTRPG an den amerikanischen Markt, wer weiß was es da für Regelungen über die Privatkopie gibt? (Und im übrigen bin ich der Meinung das die keine Rechtsabteilung haben). Hier in Deutschland kann ich dir (naja, dir vielleicht nicht, aber meinen Freunden) meine gesamte Ebooks kopieren und wäre damit im Bereich der (erlaubten) Privatkopie (Was du da von Nutzungseinschränkung faselst ist in Deutschland einfach unwirksam). Allerdings gibt's noch keine Urteile zu Ebooks, da gibt's nämlich das ein oder andere Problem (die sich auf einer anderen Ebene abspielen).
 
AW: Flattr als mögliche Zukunft für den Rollo-Markt?

Die Einschränkung "nur zur eigenen Nutzung" sollte wirksam sein. Steht u.a auch in den AGB. Ansonsten ist zu vermuten das die Regeln für Software geltent gemacht werden können also bestenfalls "Komplette Weitergabe ohne Verbleib von Sicherheitskopien beim Erstkäufer" (Regel für Massenmarkt-Sofware) oder sogar "Keine Weitergabe" (Individualisierte Software). Was bei Software nicht legal ist wird auch bei den technisch gleichartigen PDF nicht legal sein. Genau so wenig wie man seine MS-Office Kopie auch noch zusätzlich auf dem Rechner vom Nachbarn installieren darf(1) genau so wenig darf man eine Kopie des PDF weitergeben.


(1) Bzw. beide "gleichzeitig benutzen" darf - MS Firmenlizenzen erlauben z.T. Installation auf zwei Rechnern des selben Anwenders sofern nur einer zur Zeit verwendet wird d.h. entweder der im Homeoffice oder der im Büro.
 
AW: Flattr als mögliche Zukunft für den Rollo-Markt?

(1) Bzw. beide "gleichzeitig benutzen" darf - MS Firmenlizenzen erlauben z.T. Installation auf zwei Rechnern des selben Anwenders sofern nur einer zur Zeit verwendet wird d.h. entweder der im Homeoffice oder der im Büro.
Das mag sein, aber gerade MS fällt eigentlich ständig vor Gericht mit seinen in Deutschland ungültigen Lizenzen auf die Nase. Ich bin aber auch der Ansicht das PDFs wie Software gehandhabt werden...und zwar wie Standardsoftware!!! Und hier ist der Kunde rechtlich begünstigt, verglichen mit Individualsoftware.
 
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Das mag sein, aber gerade MS fällt eigentlich ständig vor Gericht mit seinen in Deutschland ungültigen Lizenzen auf die Nase. Ich bin aber auch der Ansicht das PDFs wie Software gehandhabt werden...und zwar wie Standardsoftware!!! Und hier ist der Kunde rechtlich begünstigt, verglichen mit Individualsoftware.

MS fällt mit den "Akzeptieren nach Bezahlung" Lizenzen auf die Nase. Und das zu recht, Verträge müssen auf Augenhöhe geschlossen werden.

Firmenlizenzen sind da ne andere Sache, da wird vorher gehandelt und ein Vertrag "zwischen Kaufleuten" geschlossen, der hat deutlich bessere Chancen.

Bei PDF sehe ich zwei Varianten

a) Unsignierte PDF: Da stimme ich dir zu, Standardsoftware aus dem Massenmarkt. Die kann aber eh nicht zurück verfolgt werden ergo kann man besten falls die "Kam eventuell vieleicht von dieser IP-Adresse" Nummer abziehen

b) Signierte PDF: Da kommt es wahrscheinlich auf das Gericht an (die Urteile in D schwanken ja "nach Standort") ob sich der Urheber mit "Individualgeschäft" durchsetzen kann oder nicht. Ich sag mal so, probieren will ich es nicht den zumindest mein Rechtsschutz deckt Copyright/Urheberrecht nicht ab
 
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Weg von dröseligen Verlägen und aufgeblähten Publishern, hinaus zum halbwegs selbstbestimmten Rollomacher-Leben?

Discuss!

PS: Für die Ewiggestrigen: Flattr
Ich hatte erst gedacht, das wäre auf eine Flattr-Plattform begrenzt, aber das funktioniert ja WWWeit. Hat das schon mal jemand von euch getestet?
Theoretisch könnte man sich den Flattr-Donate-Button ja in die Signatur schreiben. Und sei es nicht um reich zu werden, dann aus Idealismus sowas Tolles zu verbreiten.

Ich würds jedenfalls begrüßen, wenn hier 10+ Mann bei uns sowas hätten. :cool:
 
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mit Verlust/Abgabe der Rechte an den Texten.
Also die FAQ behauptet das Gegenteil:
Wer hält die Rechte an den Texten bei Suite101?
Die Verwertungsrechte eines Artikels verbleiben fast ausschließlich beim Autor. Ein Text, der bei uns eingestellt wurde kann beispielsweise im Print-Bereich sofort und vollkommen beliebig zweitverwertet werden. Online darf der Artikel nur für ein Jahr nicht zweitverwertet werden. Selbstverständlich kann ein Autor auch bereits veröffentlichte Print-Texte bei uns einstellen.
Man kann seine Texte zusätzlich im Print völlig frei benutzen, die "Sperre" im Onlinebereich liegt bei einem Jahr.
Oder hab ich etwas übersehen?
 
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Oder hab ich etwas übersehen?
Ja hast du. Siehe im Autorenvertrag:

http://graphics.suite101.com/Suite101_Autorenvertrag.pdf

Als Autor räumen Sie Suite101 das Recht ein, gemäß der Bestimmungen dieses Vertrags die von Ihnen
übermittelten Inhalte im Internet und anderen elektronischen Medien für ein (1) Jahr, gerechnet vom
Zeitpunkt der Veröffentlichung an, exklusiv zu veröffentlichen sowie das nicht-exklusive, zeitlich und
räumlich unbegrenzte Recht, diese Inhalte nach Ablauf dieses Jahres im Internet und anderen
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Inhalte oder Zusammenfassungen der Inhalte, jeweils inklusive des Autorennamens, an andere Webseiten
und elektronische Medien zu lizenzieren beziehungsweise zu syndizieren, einschließlich der in allen
Medien gestatteten Verwendung der von Ihnen an Suite101 übermittelten Kurzbiographie und Porträtfotos
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Falls der Autor nach Ablauf des einjährigen Exklusivzeitraumes die zuvor an Suite101 übermittelten
Inhalte in unveränderter oder veränderter Form auch auf anderen Internetseiten und in anderen
elektronischen Medien veröffentlicht, so wird er ausdrücklich „Suite101.de“ als ursprünglichen Ort der
Veröffentlichung nennen und einen „follow“-Hyperlink zu Suite101.de in jede weitere Veröffentlichung
der Inhalte integrieren.
 
AW: Flattr als mögliche Zukunft für den Rollo-Markt?

Na schaumaleinerguck.
Ist ja eine Frechheit, dass die sowas in der FAQ mal eben unter den Tisch fallen lassen.
 
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