Arkam
Welpe
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- 18. September 2003
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- 617
Anbei ein zweiter Entwurf für eine Gesetzesvorlage, welche dem Bundestag zur Diskussion vorgelegt werden soll. Wer sich mit den typischen Formulierungen besser auskennt, möge Hilfestellung leisten!
Anmerkung: aufgrund der erfolgten Mitarbeit von vielen Personen in mehreren Foren ist eine Quellenangabe nicht mehr möglich. Ich versuche, hier die qualitativ hochwertigsten Vorschläge einzubauen, wer noch mehr hat, hier posten!
Gesetz für das Verhalten von Anwendern interaktiver kommunikationsbasierter Spielsysteme
(Rollenspielgesetz - RspG)
Vom 7.10.2002 [Heldenforum], Geändert am 8.10.2002 [Heldenforum] und 12.01.2003 [Heldenforum].
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1 Grundsatz
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Reglungen über die Einstufung und über die Kenntlichmachung von Rollenspielern einen größtmöglichen Schutz der Öffentlichkeit vor dieser Bevölkerungsgruppe zu erreichen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Rollenspieler im Sinnes dieses Gesetzes ist jede natürliche Person die zum Zwecke der Ausführung interaktiver kommunikationsbasierter Spielsysteme Methoden der direkten oder technischen Kommunikation nutzt um damit fiktive Geschichten und darauf folgende Reaktionen austauscht um diese in die fiktiven Geschichten einzubauen (Rollenspiel).
(2) Wer eine fiktive Geschichte zur Durchführung eines Rollenspiels ersinnt und diese anderen Rollenspielern zum Zwecke des Rollenspiels unmittelbar zur Verfügung stellt um seinerseits mit seine Geschichte darauf reagieren zu lassen oder die Führung einer Gruppe Rollenspieler inne hat ist Spielleiter im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Wer diese Tätigkeit im Rahmen eines im Bundesgebiet anerkannten Berufes ausgeübt, ist kein Rollenspieler im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Würfel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Objekt mit Zahlen, Buchstaben oder vergleichbaren Zeichen auf verschiedenen Flächen das zur Ermittlung eines zufälligen Ergebnisses dient um damit im Rollenspiel zu agieren. Darunter fallen auch Objekte mit weniger oder mehr als sechs Seiten (besonderer Würfel)
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Umgangsvorschriften
§3 Gesprächsthemen
(1) In der Öffentlichkeit dürfen Rollenspieler nicht über rollenspielspezifische Themen sprechen. Die Andeutung solcher Themen ist nicht zulässig.
(2) Das "Bekehren" von Zivilpersonen durch Rollenspieler ist strengstens untersagt.
§ 4 Vorwarnungspflicht
(1) Rollenspieler haben sich jederzeit vor einem Gespräch als solche zu erkennen zu geben, damit der potentielle Gesprächspartner über eine Fortführung des Gesprächs entscheiden kann.
(2) Der Rollenspieler hat Schäden die aufgrund des Gespräches entstehen auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten.
§5 Versammlungen
(1) Rollenspieler dürfen in der Öffentlichkeit nicht in Gruppen von mehr als 3 Personen auftreten, da sonst durch die Bildung einer kritischen Anzahl ein exponentieller Anstieg des Gefährdungspotentials zu erwarten ist.
(2) Rollenspieler müssen ihre Treffen in abgeschlossenen Räumen abhalten. Diese Räume müssen nach dem Stand der Technik gegen unabsichtliches Eindringen von Nicht-Rollenspielern gesichert sein.
(3) Sollte sich eine Gruppe von Rollenspielern entschließen, eine öffentliche Einrichtung, ein öffentlich zugängliches Areal oder ein öffentlich zugängliches Gebäude für eine Versammlung, auch Con genannt, zu nutzen, sind sie verpflichtet, sowohl den Betreiber, den Verantwortlichen als auch sämtliche möglicherweise gleichzeitig vorhandenen Unbeteiligten mindestens 3 Tage im Voraus von dieser Aktion zu informieren.
(4) Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG wird insoweit eingeschränkt.
§ 5a Lebendes Aktions Rollenspiel
(1) Lebendes Aktions Rollenspiel (LARP) darf nur innerhalb besonders ausgewiesener Flächen stattfinden, die gegen unabsichtliches Eindringen von Nicht-Rollenspielern gesichert sein müssen.
(2) Weiterhin muß sichergestellt sein, daß die Versammlung jederzeit durch die örtlichen Ordnungsbehörden aufgelöst werden kann, um die Bildung einer kritischen Rollenspielmasse zu verhindern.
(3) Die Teilnehmer an solchen Veranstaltungen müssen über eine spezielle Qualifikation verfügen, die in dafür anzubietenden Seminaren zu erhalten ist. Diese Seminare werden von der Bundesprüfstelle für Gesellschafts- und Moralethik durchgeführt.
(4) Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG wird insoweit eingeschränkt.
§ 6 Würfelbesitz
(1) Es ist verboten, als Rollenspieler in der Öffentlichkeit mehr als einen Würfel mit sich zu führen.
(2) Das Mitsichführen eines besonderen Würfels ist verboten. Zuwiderhandlung wird mit Entzug der Würfellizenz bestraft.
(3) Rollenspieler sind verpflichtet, jeden Würfel in ihrem Eigentum registrieren zu lassen. Näheres wird durch ein Landesgesetz geregelt.
§ 7 Ausweispflicht
(1) Jeder Rollenspieler hat sich durch ein Schild mit der Aufschrift "Rollenspieler" gut zu erkennen zu geben.
(2) Rollenspielertypisches Aussehen (Klischee) ist einzuhalten. Das Klischee betrifft lange, fettige Haare und schwarze Kleidung.
(3) Die Bundesprüfstelle für Gesellschaft- und Moralethik hat dem Rollenspieler auf Antrag einen Rollenspielerausweis auszufertigen. Näheres wird durch die Länder geregelt.
§ 7a Spielleiter
(1) Spielleiter haben sich explizit als solche erkennbar zu machen.
(2) Haben sich bei der Erfassungsstelle am Wohnort registrieren zu lassen.
(3) Sollten mehr als ein SL innerhalb einer Rollenspielerversammlung einfinden, so sind vorher Katastrophenschutz, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz sowie die Polizei zu informieren.
§ 8 Publikationen
(1) Jegliche Medien, in elektronischer oder anderer Form, welche diesen Kult vorstellen, beschreiben oder in einer anderen Form erwähnen, müssen der Bundesprüfstelle für Gesellschafts- und Moralethik zur Begutachtung vorgelegt werden.
(2) Zugang zu solchen Publikationen ist nur Rollenspielern zu gewähren die sich durch einen Ausweis gem. §7 zu erkennen geben können.
§ 9 Verkauf
(1) Rollenspielspezifisches Zubehör darf nur in ausgewiesenen Läden verkauft werden.
(2) Die Händler müssen hierzu eine amtliche Berechtigung erwerben, die ihnen den sachgemäßen Umgang mit dem Material ermöglicht.
(3) Das Material darf der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und darf nur an Rollenspieler verkauft werden, die sich gemäß §7 als solche ausweisen können.
(4) Eine Rollenspielhändlererlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person zuverlässig ist und keine sachlichen Gründe gegen eine Erteilung sprechen.
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
§ 10
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gemäß §3 und §4 Unbeteiligte in rollenspielspezifische Gespräche verwickelt,
2. ohne die in §5 vorgesehenen Schutzmaßnahmen öffentliche Treffen zuläßt, organisiert oder an solchen teilnimmt,
3. seine Würfellizenz gemäß §6 nicht bei sich führt,
4. entgegen §7 und §7a seiner Ausweispflicht nicht nachkommt, wobei der Fall der SL als strafverschärfend zu betrachten ist,
5. entgegen §8 ohne vorherige Begutachtung publiziert,
6. entgegen §9 rollenspielspezifisches Material der Öffentlichkeit zugänglich macht, es ohne amtliche Berechtigung oder an Nicht-Rollenspieler veräußert.
Zuwiderhandlungen werden mit EP-Entzug nicht unter 50000 oder Entzug der Würfellizenz bzw. der Handelsberechtigung geahndet.
Anmerkung: aufgrund der erfolgten Mitarbeit von vielen Personen in mehreren Foren ist eine Quellenangabe nicht mehr möglich. Ich versuche, hier die qualitativ hochwertigsten Vorschläge einzubauen, wer noch mehr hat, hier posten!
Gesetz für das Verhalten von Anwendern interaktiver kommunikationsbasierter Spielsysteme
(Rollenspielgesetz - RspG)
Vom 7.10.2002 [Heldenforum], Geändert am 8.10.2002 [Heldenforum] und 12.01.2003 [Heldenforum].
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1 Grundsatz
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Reglungen über die Einstufung und über die Kenntlichmachung von Rollenspielern einen größtmöglichen Schutz der Öffentlichkeit vor dieser Bevölkerungsgruppe zu erreichen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Rollenspieler im Sinnes dieses Gesetzes ist jede natürliche Person die zum Zwecke der Ausführung interaktiver kommunikationsbasierter Spielsysteme Methoden der direkten oder technischen Kommunikation nutzt um damit fiktive Geschichten und darauf folgende Reaktionen austauscht um diese in die fiktiven Geschichten einzubauen (Rollenspiel).
(2) Wer eine fiktive Geschichte zur Durchführung eines Rollenspiels ersinnt und diese anderen Rollenspielern zum Zwecke des Rollenspiels unmittelbar zur Verfügung stellt um seinerseits mit seine Geschichte darauf reagieren zu lassen oder die Führung einer Gruppe Rollenspieler inne hat ist Spielleiter im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Wer diese Tätigkeit im Rahmen eines im Bundesgebiet anerkannten Berufes ausgeübt, ist kein Rollenspieler im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Würfel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Objekt mit Zahlen, Buchstaben oder vergleichbaren Zeichen auf verschiedenen Flächen das zur Ermittlung eines zufälligen Ergebnisses dient um damit im Rollenspiel zu agieren. Darunter fallen auch Objekte mit weniger oder mehr als sechs Seiten (besonderer Würfel)
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Umgangsvorschriften
§3 Gesprächsthemen
(1) In der Öffentlichkeit dürfen Rollenspieler nicht über rollenspielspezifische Themen sprechen. Die Andeutung solcher Themen ist nicht zulässig.
(2) Das "Bekehren" von Zivilpersonen durch Rollenspieler ist strengstens untersagt.
§ 4 Vorwarnungspflicht
(1) Rollenspieler haben sich jederzeit vor einem Gespräch als solche zu erkennen zu geben, damit der potentielle Gesprächspartner über eine Fortführung des Gesprächs entscheiden kann.
(2) Der Rollenspieler hat Schäden die aufgrund des Gespräches entstehen auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten.
§5 Versammlungen
(1) Rollenspieler dürfen in der Öffentlichkeit nicht in Gruppen von mehr als 3 Personen auftreten, da sonst durch die Bildung einer kritischen Anzahl ein exponentieller Anstieg des Gefährdungspotentials zu erwarten ist.
(2) Rollenspieler müssen ihre Treffen in abgeschlossenen Räumen abhalten. Diese Räume müssen nach dem Stand der Technik gegen unabsichtliches Eindringen von Nicht-Rollenspielern gesichert sein.
(3) Sollte sich eine Gruppe von Rollenspielern entschließen, eine öffentliche Einrichtung, ein öffentlich zugängliches Areal oder ein öffentlich zugängliches Gebäude für eine Versammlung, auch Con genannt, zu nutzen, sind sie verpflichtet, sowohl den Betreiber, den Verantwortlichen als auch sämtliche möglicherweise gleichzeitig vorhandenen Unbeteiligten mindestens 3 Tage im Voraus von dieser Aktion zu informieren.
(4) Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG wird insoweit eingeschränkt.
§ 5a Lebendes Aktions Rollenspiel
(1) Lebendes Aktions Rollenspiel (LARP) darf nur innerhalb besonders ausgewiesener Flächen stattfinden, die gegen unabsichtliches Eindringen von Nicht-Rollenspielern gesichert sein müssen.
(2) Weiterhin muß sichergestellt sein, daß die Versammlung jederzeit durch die örtlichen Ordnungsbehörden aufgelöst werden kann, um die Bildung einer kritischen Rollenspielmasse zu verhindern.
(3) Die Teilnehmer an solchen Veranstaltungen müssen über eine spezielle Qualifikation verfügen, die in dafür anzubietenden Seminaren zu erhalten ist. Diese Seminare werden von der Bundesprüfstelle für Gesellschafts- und Moralethik durchgeführt.
(4) Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG wird insoweit eingeschränkt.
§ 6 Würfelbesitz
(1) Es ist verboten, als Rollenspieler in der Öffentlichkeit mehr als einen Würfel mit sich zu führen.
(2) Das Mitsichführen eines besonderen Würfels ist verboten. Zuwiderhandlung wird mit Entzug der Würfellizenz bestraft.
(3) Rollenspieler sind verpflichtet, jeden Würfel in ihrem Eigentum registrieren zu lassen. Näheres wird durch ein Landesgesetz geregelt.
§ 7 Ausweispflicht
(1) Jeder Rollenspieler hat sich durch ein Schild mit der Aufschrift "Rollenspieler" gut zu erkennen zu geben.
(2) Rollenspielertypisches Aussehen (Klischee) ist einzuhalten. Das Klischee betrifft lange, fettige Haare und schwarze Kleidung.
(3) Die Bundesprüfstelle für Gesellschaft- und Moralethik hat dem Rollenspieler auf Antrag einen Rollenspielerausweis auszufertigen. Näheres wird durch die Länder geregelt.
§ 7a Spielleiter
(1) Spielleiter haben sich explizit als solche erkennbar zu machen.
(2) Haben sich bei der Erfassungsstelle am Wohnort registrieren zu lassen.
(3) Sollten mehr als ein SL innerhalb einer Rollenspielerversammlung einfinden, so sind vorher Katastrophenschutz, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz sowie die Polizei zu informieren.
§ 8 Publikationen
(1) Jegliche Medien, in elektronischer oder anderer Form, welche diesen Kult vorstellen, beschreiben oder in einer anderen Form erwähnen, müssen der Bundesprüfstelle für Gesellschafts- und Moralethik zur Begutachtung vorgelegt werden.
(2) Zugang zu solchen Publikationen ist nur Rollenspielern zu gewähren die sich durch einen Ausweis gem. §7 zu erkennen geben können.
§ 9 Verkauf
(1) Rollenspielspezifisches Zubehör darf nur in ausgewiesenen Läden verkauft werden.
(2) Die Händler müssen hierzu eine amtliche Berechtigung erwerben, die ihnen den sachgemäßen Umgang mit dem Material ermöglicht.
(3) Das Material darf der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und darf nur an Rollenspieler verkauft werden, die sich gemäß §7 als solche ausweisen können.
(4) Eine Rollenspielhändlererlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person zuverlässig ist und keine sachlichen Gründe gegen eine Erteilung sprechen.
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
§ 10
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gemäß §3 und §4 Unbeteiligte in rollenspielspezifische Gespräche verwickelt,
2. ohne die in §5 vorgesehenen Schutzmaßnahmen öffentliche Treffen zuläßt, organisiert oder an solchen teilnimmt,
3. seine Würfellizenz gemäß §6 nicht bei sich führt,
4. entgegen §7 und §7a seiner Ausweispflicht nicht nachkommt, wobei der Fall der SL als strafverschärfend zu betrachten ist,
5. entgegen §8 ohne vorherige Begutachtung publiziert,
6. entgegen §9 rollenspielspezifisches Material der Öffentlichkeit zugänglich macht, es ohne amtliche Berechtigung oder an Nicht-Rollenspieler veräußert.
Zuwiderhandlungen werden mit EP-Entzug nicht unter 50000 oder Entzug der Würfellizenz bzw. der Handelsberechtigung geahndet.