Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Blackbot

Blödsinnsschreiber
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1.220
Moin Leute,
ich lager hier mal die Diskussion, die im Fallout-Thread ab Seite 6 entbrennt, aus.

Meine Frage also nochmal kurz und knackig:
Sind No-CD-Cracks erlaubt, wenn man das Original hat?
Ich meine hier NICHT, dass man zu faul ist, die CD zu wechseln (dazu schweifen wir eh noch früh genug ab), sondern, dass das Spiel schlicht und ergreifend nicht läuft. Zum Beispiel, weil ein Auslesen der CD zum Absturz führt, oder weil die CD zu vermackt ist, um zu starten.
Ich zitiere hier mal Wikipedia:
Wikipedia schrieb:
Es ist nach deutschem und österreichischem Urheberrechtsgesetz verboten, „wirksame technische“ Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen oder dieser Umgehung dienende Programme herzustellen bzw. zu verbreiten. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Computerprogramme anzuwenden. Die Dekompilierung ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum ausschließlichen Zwecke der Herstellung von Interoperabilität ist legalen Besitzern der Software explizit erlaubt.

Nun ist Wikipedia nachvollziehbarerweise keine wirklich stichfeste Quelle.
Also weitergesucht.
Auf dejure.org steht jetzt:
dejure.org schrieb:
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

Und hier fängt jetzt das Verständnisproblem an, da ich mich nicht wirklich im Rechtsdeutsch auskenne. Darf man davon ausgehen, dass die "zur Verwendung eines Verfielfältigungsstücks des Programms berechtigte Person" der Käufer ist?
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Der Gesetzgeber sagt kategorisch nein.
So schwer ist das doch nicht.
Läuft ein Spiel partout nicht, kann man es zurückgeben.
Ist mit CDs - theoretisch - auch so.
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

@Blackbot:
dekompilieren <> cracken
interoperabilität herstellen <> cracken

Grundsätzlich sind aber Veränderungen am Werk des Urhebers verboten...es sei denn der Urheber erlaubt es...das wäre dann ein crack Freibrief.

Andererseits sind alle Lizenzbedingungen(Eigenschaften des Produkts(Standardsoftware=Sache)) von denen du nicht schon vor dem bezahlen bzw. eingehen eines Kaufvertrages wustest unwirksam sofern sie zu deinem Nachteil sind. Sind die Lizenzbedingungen nicht aussen auf der Verpackung abgedruckt gelten sie nicht.
Das ist zumindest der Schlüssel um den Einzelhandel zu ärgern...(Aufreißen und wiederbringen->weil du mit der Lizenz nicht einverstanden bist)

(frag besser voll juristen...ich kenne da nur einen Kleinen Ausschnitt an Gesetzen auch nicht die ganzen Urteile und Fälle)
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Das Urhebergesetz sagt zu Computerprogrammen folgendes:

§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder
zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung
erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines
Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte
derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder
von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im
Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so
erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit
Ausnahme des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in
§ 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers,
wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich
der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die
Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann
ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten,
untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und
Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen,
Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung
des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen
von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die
in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur
Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht
verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale
Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Ich freue mich wenn der Hersteller so Kundenfreundlich ist und und von sich aus einen NoCD Patch bringt. Ich bin nämlich notorischer CD-Einlegefaulpelz. Ich meine, wofür haben wir eigentlich Festplatten, hm?

Generell bin ich der Meinung dass Raubkopien ein Problem der Hersteller bleiben sollten und nicht das der zahlenden Kunden, die durch Securom, DRM und aus ständiges CD-Einlegen, belästigt werden. Es ist nicht die Aufgabe des Kunden zur Lösung dieses Problem, unfreiwillig, beizutragen.
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Generell bin ich der Meinung dass Raubkopien ein Problem der Hersteller bleiben sollten und nicht das der zahlenden Kunden, die durch Securom, DRM und aus ständiges CD-Einlegen, belästigt werden. Es ist nicht die Aufgabe des Kunden zur Lösung dieses Problem, unfreiwillig, beizutragen.

Im Großen und Ganzen stimme ich dir zu, bis auf eines: CD Einlegen wäre eine Belästigung. *schnarch*

Meine Güte, als ich damals C64 gezockt habe musste die Diskette rein. Als ich SNES gezockt habe musste die Kassette rein. Als ich PS1, PS2 und jetzt auch PS3 gezockt habe mussten die CDs/ DVDs/ BluRays rein. Und seit ich PC spiele muss die CD rein. Das ist schon ein Automatismus. Ich will das Spiel spielen, also CD/ DVD/ BluRay rein - wenn ich immer höre, dass das eine Belästigung sei, könnte man meinen, das wäre sonst irgendein Akt.

Was Kopierschütze allgemein betrifft halte ich nach wie vor diese meine Aussage für die Wahrheit :)

http://www.blutschwerter.de/f559-ru...hutzproblematik-bei-spore-co.html#post1134719
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Im Großen und Ganzen stimme ich dir zu, bis auf eines: CD Einlegen wäre eine Belästigung. *schnarch*

Meine Güte, als ich damals C64 gezockt habe musste die Diskette rein. Als ich SNES gezockt habe musste die Kassette rein. Als ich PS1, PS2 und jetzt auch PS3 gezockt habe mussten die CDs/ DVDs/ BluRays rein. Und seit ich PC spiele muss die CD rein. Das ist schon ein Automatismus. Ich will das Spiel spielen, also CD/ DVD/ BluRay rein - wenn ich immer höre, dass das eine Belästigung sei, könnte man meinen, das wäre sonst irgendein Akt.
Aber der Stand der Technik erlaubt doch schon sehr lange Spielen-ohne-Einlege-Medium! Eigentlich müsste das ein Anachronismus sein, kein Automatismus!

Stell Dir vor Du willst Dein Auto anlassen: Was tust Du lieber, aussteigen und die Kurbel drehen oder bequem sitzenbleiben und am Schlüssel drehen?

Zumal beim Spielen heutzutage ohnehin keine nennenswerten Spieldaten geladen werden.
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Stimme Prisma da zu.
Salut hierbei an Blizzard, die Starcraft und Warcraft 3 mittlerweile mittels Patch "gecrackt" haben ;)

Der große Unterschied von PC-Spielen (heute) und PC-Spielen(Damals), PS3-, XBox- und eigentlich allen Konsolenspielen ist nunmal, dass auf einem PC massiv Daten abgeladen werden (gut, mittlerweile werden auch Konsolenspiele installiert, aber nicht dieselbe Menge wie auf einem PC), die im Prinzip zum Spielen reichen.
Nichts dagegen, wenn ein Spiel eine CD fordert, aber doch nicht, wenn es schon 10 GB auf der Festplatte belegt...(übertrieben, ich weiss, aber das Prinzip ist klar, oder?).
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Auf der Xbox kann man demnächst wenn die neue Oberfläche da ist Spiele komplett installieren.
Aber man braucht wie auf dem PC die Disk im Laufwerk. Die dreht einmal an, und dann war's das.
Genau wie auf PC.
DESWEGEN zu jammern finde ich allerdings wirklich lächerlich...
SecuROM und ähnliche Scherze ja, das muss nicht sein. Disc im Laufwerk haben müssen...
Hallo? Geht's noch? Lasst ihr euch von Mama auch noch den Bobbes wischen oder was?
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Nee.
Andererseits sehe ich es durchaus ein, dass aus Gründen des Kopierschutzes so etwas durchaus wichtig ist. Ist halt nur manchmal nervig, wenn man ein Ordnungssystem wie eine gewisse Familie Hempel hat.
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Nee.
Andererseits sehe ich es durchaus ein, dass aus Gründen des Kopierschutzes so etwas durchaus wichtig ist. Ist halt nur manchmal nervig, wenn man ein Ordnungssystem wie eine gewisse Familie Hempel hat.

Hm ... hast du denn immer permanent alle Spiele vorinstalliert, so dass du theoretisch direkt loslegen könntest? Wieviele Spiele zockst du gleichzeitig? Ich komm eigentlich immer ganz gut damit hin die DVD im Laufwerk zu lassen. Solange man das DVD Laufwerk dann nicht ausbaut und damit rumschlackert ist auch alles in Ordnung.
Obwohl man zumindest festhalten muss: Raubkopierer habens hier in der Tat einfacher. Schon allein aus Gründen der Fairness sollte also darauf verzichtet werden, dass Käufer ihre Datenträger im Laufwerk haben ;)
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Raubkopierer haben es IMMER einfacher.
Leichter, schneller, verführerischer die Dunkle Seite ist. ;)
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Ähm - so pauschal würd ich das jetzt auch nicht sagen. Bisweilen werden ihre IPs ja dann doch mal aufgetan (und das wird teuer) und außerdem können sie in der Regel nicht Online spielen. Und manche Games verarschen sie auch noch ... wiederum: Auch zahlende Kunden haben diese Probleme :p
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Du würdest staunen, wieviele Spiele ich hier auf dem PC habe, zwischen denen ich ständig wechsle. Alle für 10-20 Euro abgestaubt, alles so "Muss man mal gespielt haben!"-Spiele...die dann bei Gelegenheit nach viertelstündiger DVD-Suche mal wieder weitergespielt werden ;)
(Myst I-IV zum Beispiel...V hab ich frustriert wieder von der Platte geschmissen.)
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?



Okay, also viele Spiele - wo ist jetzt das Problem die Dinger zu ordnen? Ich mein dafür hat der Liebe Gott (oder der moderne Kapitalismus - whoever) ja den CD-Ständer gebaut ;) Spart Zeit und man weiß direkt wo die Dinger liegen.
Mit ganz viel Platzproblemen tuts ja auch eine CD Tasche.
Man, das krieg ich doch sogar in meinem Chaos hin :p
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Okay, also viele Spiele - wo ist jetzt das Problem die Dinger zu ordnen? Ich mein dafür hat der Liebe Gott (oder der moderne Kapitalismus - whoever) ja den CD-Ständer gebaut ;) Spart Zeit und man weiß direkt wo die Dinger liegen.
Und jetzt stell dir mal vor, wieviel Zeit und physischen Platz man sich spart, wenn man den Teilprozess völlig eliminieren kann.
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Nach der Lizenz von Fallout 3 darf ein NoCD-Crack eingesetzt werden, wenn nach 3 Wochen keine Lösung von Seiten des Entwicklers geboten wurde.
 
AW: Was sagt der Gesetzgeber zu No-CD-Cracks?

Ganz ehrlich, mich würde es nicht scheren ob es erlaubt ist oder nicht. Was ich mit meinem Spiel an meinem Rechner mache, geht niemanden etwas an. Außerdem tue ich damit ja nichts, was der Hersteller mit seiner CD-Pflicht zu verhindern sucht, wie die massenweise Weitergabe des Spiels an andere.

Mir ist klar dass diese Argumentation vor Gericht nicht ziehen würde. Aber das gehört für mich zu den wenigen Gesetzen die ich ohne schlechtes Gewissen brechen würde, weil ich es für schlicht unpraktikabel und einen Eingriff in meine Privatssphäre halte.

Zum Glück stellt sich das Problem für mich ist, da ich außer ein gewisses MMORPG nichts mehr spiele. Und das hat zum Glück keine CD-Einlege"pflicht". ;)
 
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