Blackbot
Blödsinnsschreiber
- Registriert
- 30. Juli 2005
- Beiträge
- 1.220
Moin Leute,
ich lager hier mal die Diskussion, die im Fallout-Thread ab Seite 6 entbrennt, aus.
Meine Frage also nochmal kurz und knackig:
Sind No-CD-Cracks erlaubt, wenn man das Original hat?
Ich meine hier NICHT, dass man zu faul ist, die CD zu wechseln (dazu schweifen wir eh noch früh genug ab), sondern, dass das Spiel schlicht und ergreifend nicht läuft. Zum Beispiel, weil ein Auslesen der CD zum Absturz führt, oder weil die CD zu vermackt ist, um zu starten.
Ich zitiere hier mal Wikipedia:
Nun ist Wikipedia nachvollziehbarerweise keine wirklich stichfeste Quelle.
Also weitergesucht.
Auf dejure.org steht jetzt:
Und hier fängt jetzt das Verständnisproblem an, da ich mich nicht wirklich im Rechtsdeutsch auskenne. Darf man davon ausgehen, dass die "zur Verwendung eines Verfielfältigungsstücks des Programms berechtigte Person" der Käufer ist?
ich lager hier mal die Diskussion, die im Fallout-Thread ab Seite 6 entbrennt, aus.
Meine Frage also nochmal kurz und knackig:
Sind No-CD-Cracks erlaubt, wenn man das Original hat?
Ich meine hier NICHT, dass man zu faul ist, die CD zu wechseln (dazu schweifen wir eh noch früh genug ab), sondern, dass das Spiel schlicht und ergreifend nicht läuft. Zum Beispiel, weil ein Auslesen der CD zum Absturz führt, oder weil die CD zu vermackt ist, um zu starten.
Ich zitiere hier mal Wikipedia:
Wikipedia schrieb:Es ist nach deutschem und österreichischem Urheberrechtsgesetz verboten, „wirksame technische“ Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen oder dieser Umgehung dienende Programme herzustellen bzw. zu verbreiten. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Computerprogramme anzuwenden. Die Dekompilierung ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum ausschließlichen Zwecke der Herstellung von Interoperabilität ist legalen Besitzern der Software explizit erlaubt.
Nun ist Wikipedia nachvollziehbarerweise keine wirklich stichfeste Quelle.
Also weitergesucht.
Auf dejure.org steht jetzt:
dejure.org schrieb:(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
Und hier fängt jetzt das Verständnisproblem an, da ich mich nicht wirklich im Rechtsdeutsch auskenne. Darf man davon ausgehen, dass die "zur Verwendung eines Verfielfältigungsstücks des Programms berechtigte Person" der Käufer ist?