Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß § 15 Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Art. 5 GG) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr Jahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 11 ¬ erhältlich ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesprüfstelle_für_jugendgefährdende_Medien#Die_Liste_im_Detail